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   VGH Baden-Württemberg, 02.09.2011 - 1 S 1318/11   

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https://dejure.org/2011,21864
VGH Baden-Württemberg, 02.09.2011 - 1 S 1318/11 (https://dejure.org/2011,21864)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.09.2011 - 1 S 1318/11 (https://dejure.org/2011,21864)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. September 2011 - 1 S 1318/11 (https://dejure.org/2011,21864)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Ordnungsgeld gegen Rottenburger Stadtrat rechtskräftig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld gegen schwatzhaften Stadtrat rechtskräftig

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17

    Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer

    Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO) schützt ausschließlich ein Interesse der Allgemeinheit und vermittelt dem einzelnen Gemeinderatsmitglied keine subjektive Rechtsposition (Senat, Beschl. v. 02.09.2011 - 1 S 1318/11 - Urt. v. 24.02.1992, a.a.O.; Gern, a.a.O., Rn. 258).

    Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte (Senat, Beschl. v. 02.09.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1980 - III 503/79 - Justiz 1981, 233 f.).

  • VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17

    (Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen

    Selbst die Ratsmitglieder oder Ratsfraktionen haben kein wehrhaftes Organrecht darauf, dass der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit gewahrt wird, weil er ausschließlich die Allgemeinheit schützt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, NVwZ-RR 2018, 358, 362 und Beschluss vom 02.09.2011 - 1 S 1318/11 -, BeckRS 141406; a.A. OVG NRW, Urteil vom 24.04.2001 - 15 A 3021/97 -, NVwZ-RR 2002, 135; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris Rn. 17; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Auflage 2015, § 14 Rn. 193).

    Eine Verknüpfung des Anspruchs aus § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO mit den materiellen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO würde dazu führen, dass den Einwohnern die Möglichkeit eingeräumt werden würde, den rein objektiv-rechtlichen Verstoß gegen das ausschließlich die Allgemeinheit schützende Gebot der Sitzungsöffentlichkeit (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2017 - 1 S 542/17 -, NVwZ-RR 2018, 358, 362 und Beschluss vom 02.09.2011 - 1 S 1318/11 -, BeckRS 141406) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO unabhängig davon zu rügen, ob sie vom Beratungs- und Beschlussgegenstand der Sitzung in ihren subjektiven Rechten betroffen sind.

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